(1) Als Kosten von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten im Sinne des § 14a und des § 14b WGG sind zu verstehen:
1. die Baukosten der Arbeiten,
2. die Kosten der Planung und der örtlichen Bauaufsicht (§ 2 Z 1 und § 39 Abs. 17 WGG),
3. die Bauverwaltungskosten (§§ 5 und 7) und
4. die Finanzierungskosten, wie etwa tatsächliche Kosten für Bau- und Zwischenkredite, Geldbeschaffungskosten und Zinsen für eingesetzte Eigenmittel.
(2) Bei der Bemessung des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages innerhalb der Obergrenzen gemäß § 14d Abs. 2 WGG sind auch das Baualter, der Bauzustand und die Abnützungsdauer zu berücksichtigen.
Rückverweise
ERVO 1994 · Entgeltrichtlinienverordnung 1994
§ 21 In- und Außerkrafttreten
…1. Jänner 1995 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entgeltsrichtlinienverordnung 1986, BGBl. Nr. 311, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 429/1994, außer Kraft. (2) § 6 Abs. 1 Z 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 446/1995 tritt mit 1…
§ 7 Kosten bei umfangreichen Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten
…Abs. 7 WGG handelt. (3) Der Pauschalbetrag gemäß Abs. 1 darf insgesamt 5 vH 1. der nachweislich aufgewendeten Baukosten gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 bzw. 2. – bei Maßnahmen nach § 13 Abs. 7 WGG – der Baukosten (§…