BundesrechtVerordnungenElektronischer Rechtsverkehr im Bereich der Strafrechtspflege

Elektronischer Rechtsverkehr im Bereich der Strafrechtspflege

ERV Inneres
In Kraft seit 01. Mai 2025
Up-to-date

§ 1 Elektronischer Rechtsverkehr mit Gerichten, Staatsanwaltschaften und Vollzugsbehörden

Die Kommunikation im Bereich der Strafrechtspflege zwischen den Sicherheitsbehörden und den Gerichten, Staatsanwaltschaften und Vollzugsbehörden (§§ 11 und 13 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969) erfolgt nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs gemäß den Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, zum elektronischen Rechtsverkehr (§§ 89a ff GOG) sowie der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2021), BGBl. II Nr. 587/2021.

§ 2 Elektronischer Rechtsverkehr mit anderen Teilnehmern

(1) Die Kommunikation im Bereich der Strafrechtspflege zwischen den Sicherheitsbehörden und den in § 89c Abs. 5 GOG genannten Teilnehmern erfolgt nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs; die Bestimmungen der ERV 2021 zu Umfang des elektronischen Rechtsverkehrs (§ 1 Abs. 3 Z 1 und 2, Abs. 4 bis 6 ERV 2021), Übermittlungsstelle (§ 2 Abs. 2 bis 9 ERV 2021), Schnittstellenbeschreibung (§ 7 Abs. 1 und 2 ERV 2021), Anschriftcode (§ 8 Abs. 1, 3 bis 7 ERV 2021) sowie ERV-Teilnehmerverzeichnis (§ 9 ERV 2021) kommen zur Anwendung.

(2) Anträge, Einbringen, Ausfertigungen oder der Einsicht unterliegende Aktenbestandteile (§ 13a Abs. 2 SPG) sind im Wege einer Übermittlungsstelle nach § 2 ERV 2021 elektronisch als Anhang zu einer Nachricht durch automationsunterstützte Datenübertragung gemäß der Schnittstellenbeschreibung (§ 7 Abs. 1 ERV 2021) zu übermitteln. Die Übermittlung mit Fax ist keine zulässige Form des elektronischen Rechtsverkehrs im Sinne dieser Verordnung.

(3) § 2 Abs. 10 ERV 2021 kommt auch bei schwerwiegenden Verstößen gegen diese Verordnung oder gravierender Unzuverlässigkeit im Betrieb zur Anwendung. Die Bundesministerin für Justiz ist über solche Verstöße oder eine solche Unzuverlässigkeit zu verständigen.

§ 3 Datensicherheit

(1) Die Übermittlung nach § 2 hat gemäß der Schnittstellenbeschreibung gemäß § 7 ERV 2021 verschlüsselt zu erfolgen.

(2) Die teilnehmenden Personen der Übermittlung werden über eine fortgeschrittene elektronische Signatur identifiziert und authentifiziert. § 10 Abs. 2 zweiter Satz ERV 2021 kommt zur Anwendung.

(3) Zur Sicherung vor Missbräuchen ist durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, dass Anträge und Einbringen nach § 2 nur von demjenigen eingebracht werden können, der im Antrag oder Einbringen als einbringende Person bezeichnet wird.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.