BundesrechtVerordnungenErgänzungszulagenverordnung 2025

Ergänzungszulagenverordnung 2025

ErgZV 2025
In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date

§ 1

Die Mindestsätze im Sinne des § 26 Abs. 5 PG 1965 betragen ab 1. Jänner 2025

1. a) für Beamtinnen und Beamte 1 273,99 € und erhöhen sich für jedes Kind, für das der Beamtin oder dem Beamten eine Leistung nach § 25 PG 1965 gebührt, um 196,57 €;

b) für verheiratete Beamtinnen und Beamte oder für Beamtinnen und Beamte, deren Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn sie verpflichtet sind, für den Unterhalt einer früheren Ehegattin oder eines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen, 2 009,85 € und erhöhen sich für jedes Kind, für das der Beamtin oder dem Beamten eine Leistung nach § 25 PG 1965 gebührt, um 196,57 €;

2. für die überlebende Ehegattin oder den überlebenden Ehegatten 1 273,99 € und erhöhen sich für jedes Kind, für das der überlebenden Ehegattin oder dem überlebenden Ehegatten eine Leistung nach § 25 PG 1965 gebührt, um 196,57 €;

3. für eine Halbwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 468,58 € und nach diesem Zeitpunkt 832,68 €;

4. für eine Vollwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 703,58 € und nach diesem Zeitpunkt 1 273,99 €;

5. für eine frühere Ehegattin oder einen früheren Ehegatten 1 273,99 €.

§ 2

§ 1 Z 1 lit. b, Z 2 und Z 5 ist sinngemäß auf eingetragene Partnerinnen und Partner anzuwenden.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.