§ 14 Inkrafttreten; Außerkrafttreten
In Kraft seit 24. Juni 2022
Up-to-date
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ergänzungsregisterverordnung 2009 – ERegV 2009, BGBl. II Nr. 331/2009, außer Kraft. § 1 Z 2 und § 3 sind erst mit dem vom Bundesminister für Inneres gemäß § 24 Abs. 6 E-GovG im Bundesgesetzblatt kundgemachten Zeitpunkt (Anm. 1) anwendbar. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt § 4 ERegV 2009 anwendbar. Für Zwecke des Pilotbetriebes gemäß § 25 Abs. 2 E-GovG sind § 1 Z 2 und § 3 bereits ab Inkrafttreten anwendbar.
(_______________
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 340/2023: 5.12.2023)
Rückverweise
Keine Verweise gefunden