(1) Als Eintragungsdaten sind bei einer Eintragung gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 bis 3 folgende Daten zu erfassen:
1. die Bezeichnung der oder des Betroffenen,
2. Angaben über die Rechts- oder Organisationsform,
3. Anschrift und Sitz,
4. soweit vorhanden Angaben über den Bestandszeitraum und
5. soweit Personen, die für die Betroffene oder den Betroffenen vertretungsbefugt sind, eingetragen werden sollen, Angaben über ihre eindeutige Identität (§ 2 Z 2 E GovG) sowie über den Umfang ihrer Vertretungsbefugnis.
(2) Bei einer Eintragung gemäß § 9 Abs. 1 Z 4 sind die Daten gemäß Abs. 1 Z 1 und die eindeutigen Kennungen, die vom übermittelnden Mitgliedstaat entsprechend den technischen Spezifikationen für die Zwecke der grenzüberschreitenden Identifizierung zur Verfügung gestellt wurden und, soweit vorhanden, auch die Daten gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 und die in Z 2 UAbs. 2 lit. b bis g des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1501/2015 über den Interoperabilitätsrahmen gemäß Art. 12 Abs. 8 eIDAS-Verordnung, ABl. Nr. L 235 vom 9. 9.2015 S. 1, genannten zusätzlichen Merkmale einzutragen. Eintragungen gemäß § 9 Abs. 1 Z 4 sind nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig.
(3) Die Eintragungsdaten gemäß Abs. 1 sind, ausgenommen im Fall des § 9 Abs. 1 Z 3, durch geeignete Urkunden oder Nachweise zu belegen.
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