§ 5 Prüfungsergebnis und Bescheinigungen
In Kraft seit 26. Juli 1995
Up-to-date
Hat der Prüfungswerber die Prüfung erfolgreich abgeschlossen, so ist ihm auf Grund eines Beschlusses der Prüfungskommission von dieser über die bestandene Prüfung eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 auszustellen.
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