§ 3 Zulassung zur Prüfung
In Kraft seit 26. Juli 1995
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(1) Dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung, der schriftlich zu erfolgen hat, sind allfällige Anträge auf Ausstellung von Bescheinigungen sowie die hiefür erforderlichen Unterlagen oder bereits ausgestellte Bescheinigungen der Prüfungskommission gemäß §§ 8 oder 9 anzuschließen.
(2) Anläßlich der Zulassung zur Prüfung sind dem Prüfungswerber Zeit und Ort der Prüfung sowie die Prüfungsgegenstände bekanntzugeben.
(3) Die Entrichtung der Prüfungsgebühr ist vom Prüfungswerber spätestens bei Antritt der Prüfung nachzuweisen.
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