BundesrechtVerordnungenEignungsprüfungsverordnung-Binnenschifffahrtsgewerbe§ 1

§ 1Geltungsbereich

In Kraft seit 26. Juli 2017
Up-to-date

Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für die Erlangung der fachlichen Eignung für die Ausübung des Binnenschifffahrtsgewerbes auf den in § 74 des Schiffahrtsgesetzes 1990 angeführten Gewässern.

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