§ 1 Geltungsbereich
In Kraft seit 26. Juli 2017
Up-to-date
§ 1 Geltungsbereich — EPVO-BSG
Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für die Erlangung der fachlichen Eignung für die Ausübung des Binnenschifffahrtsgewerbes auf den in § 74 des Schiffahrtsgesetzes 1990 angeführten Gewässern.