(1) Die für die Durchführung und Auswertung der Tests erforderliche Schulung ist so zu gestalten, daß auf dem Stand der Erfahrung, des Wissens und des Könnens des Testpersonals aufgebaut wird.
(2) Wenn es zweckmäßig erscheint, kann das Bundeskanzleramt mit seinem Einverständnis zu Schulungszwecken auch unmittelbar der Durchführung und Auswertung der Tests beigezogen werden.
Rückverweise
EPV · Eignungsprüfungsverordnung 1991
§ 18 Inkrafttreten
…1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1991 in Kraft. (2) § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 1 Z 5, §…
§ 12 Dokumentation
…5. die Namen der von der Personalvertretung gemäß § 42 Abs. 4 AusG zur Auswertung entsendeten Beobachter und der allenfalls gemäß § 8 Abs. 2 vom Bundeskanzleramt zur Verfügung gestellten Schulungspersonen, 6. allfällige Unterbrechungen der Eignungsprüfung mit den Namen der betreffenden Bewerber, 7. allfällige besondere Ereignisse, die…
§ 9 Durchführung der Eignungsprüfung
…1) Die Eignungsprüfung ist – abgesehen von der Teilnahme von Bediensteten des Bundeskanzleramtes nach § 8 Abs. 2 – nichtöffentlich. Die Eignungsprüfung ist unter Aufsicht durchzuführen. (2) Die Tests sind erst unmittelbar zu Beginn der Eignungsprüfung nach dem Zufallsprinzip auszuwählen…
§ 11 Auswertung der Tests
…– abgesehen von der Teilnahme von Organen der Personalvertretung nach § 42 Abs. 4 AusG und von Bediensteten des Bundeskanzleramtes nach § 8 Abs. 2 – nicht öffentlich.…