§ 1 Zulassung zur Eignungsprüfung
In Kraft seit 01. September 1991
Up-to-date
Im Verfahren zur Besetzung von Planstellen nach Abschnitt VII Unterabschnitt B AusG sind die Bewerber und Bewerberinnen einer Eignungsprüfung zu unterziehen, wenn sie die Erfordernisse des § 38 AusG erfüllen.
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