§ 1 Zulassung zur Eignungsprüfung
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§ 1 Zulassung zur Eignungsprüfung — EPV
Im Verfahren zur Besetzung von Planstellen nach Abschnitt VII Unterabschnitt B AusG sind die Bewerber und Bewerberinnen einer Eignungsprüfung zu unterziehen, wenn sie die Erfordernisse des § 38 AusG erfüllen.
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