§ 9 Konformitätsvermutung bei Betriebsmitteln
In Kraft seit 20. April 2016
Up-to-date
EMVV 2015
Gliederung
2. Abschnitt Konformität der Betriebsmittel
§ 9 Konformitätsvermutung bei Betriebsmitteln
Bei Betriebsmitteln, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird die Konformität mit den wesentlichen Anforderungen nach Anhang I vermutet, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind.
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