§ 5 Bereitstellung auf dem Markt, Inbetriebnahme
In Kraft seit 20. April 2016
Up-to-date
Betriebsmittel dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden, wenn sie bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung sowie bei bestimmungsgemäßer Verwendung dieser Verordnung entsprechen.
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