§ 25 Übergangsbestimmungen
In Kraft seit 20. April 2016
Up-to-date
EMVV 2015
Gliederung
4. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 25 Übergangsbestimmungen
Rückverweise
Die Marktüberwachungsbehörden dürfen die Bereitstellung von elektrischen Betriebsmitteln auf dem Markt, die von der Elektromagnetischen Verträglichkeitsverordnung 2006 (EMVV 2006), BGBl. II Nr. 529/2006, erfasst sind, dieser Verordnung entsprechen und vor dem 20. April 2016 in Verkehr gebracht wurden, nicht behindern.
Keine Ergebnisse gefunden