§ 25 Übergangsbestimmungen
In Kraft seit 20. April 2016
Up-to-date
Die Marktüberwachungsbehörden dürfen die Bereitstellung von elektrischen Betriebsmitteln auf dem Markt, die von der Elektromagnetischen Verträglichkeitsverordnung 2006 (EMVV 2006), BGBl. II Nr. 529/2006, erfasst sind, dieser Verordnung entsprechen und vor dem 20. April 2016 in Verkehr gebracht wurden, nicht behindern.
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