§ 21 Anfechtung der Kompetenz von notifizierten Stellen
In Kraft seit 20. April 2016
Up-to-date
EMVV 2015
Gliederung
3. Abschnitt Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen
§ 21 Anfechtung der Kompetenz von notifizierten Stellen
Rückverweise
Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat der Europäischen Kommission auf Verlangen sämtliche Auskünfte über die Grundlage für die Notifizierung oder die Erhaltung der Kompetenz der betreffenden notifizierten Stelle zu erteilen.
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