§ 19 Notifizierungsverfahren
In Kraft seit 20. April 2016
Up-to-date
(1) Die notifizierende Behörde darf nur Konformitätsbewertungsstellen notifizieren, die die Anforderungen von § 17 erfüllen.
(2) Eine Notifizierung muss vollständige Angaben zu den Konformitätsbewertungstätigkeiten, den betreffenden Konformitätsbewertungsmodulen und dem betreffenden Gerät sowie die betreffende Bestätigung der Kompetenz enthalten.
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