§ 18 Konformitätsvermutung bei notifizierten Stellen
In Kraft seit 20. April 2016
Up-to-date
EMVV 2015
Gliederung
3. Abschnitt Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen
§ 18 Konformitätsvermutung bei notifizierten Stellen
Weist eine Konformitätsbewertungsstelle nach, dass sie die Kriterien der einschlägigen harmonisierten Normen oder von Teilen davon erfüllt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird vermutet, dass sie die Anforderungen nach § 17 erfüllt, soweit die anwendbaren harmonisierten Normen diese Anforderungen abdecken.
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