§ 8 Meldepflichten
In Kraft seit 01. Januar 2023
Up-to-date
(1) Meldepflichtig ist der Inhaber oder das nach außen vertretungsbefugte Organ eines meldepflichtigen Unternehmens.
(2) Meldepflichtige Unternehmen im Sinne dieser Verordnung sind:
1. die Netzbetreiber;
2. der Regelzonenführer;
3. die Bilanzgruppenkoordinatoren;
4. die Lieferanten;
5. die Erzeuger.
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