§ 4 Bilanzgruppenkoordinatoren
In Kraft seit 01. Januar 2023
Up-to-date
§ 4 Bilanzgruppenkoordinatoren — EMo-V 2022
Die Bilanzgruppenkoordinatoren haben spätestens bis zum 20. Kalendertag des Folgemonats für die Erhebungsperiode vom Monatsersten 0 Uhr bis zum Monatsletzten 24 Uhr als viertelstündliche Energiemengen jeweils getrennt nach Netzbetreibern für die jeweilige Regelzone zu melden:
1. die gesamte Abgabe an Endverbraucher;
2. die gesamte Abgabe an Endverbraucher außerhalb des österreichischen Bundesgebiets;
3. die gesamte Abgabe für Pumpspeicherung;
4. die Netzverluste (Abgabe an die Bilanzgruppe Netzverluste);
5. die Netzverluste außerhalb des österreichischen Bundesgebiets;
6. die gesamte eingespeiste Erzeugung;
7. die gesamte eingespeiste Erzeugung außerhalb des österreichischen Bundesgebiets.