BundesrechtVerordnungenElektrizitäts-Monitoring-Verordnung 2022§ 4

§ 4Bilanzgruppenkoordinatoren

In Kraft seit 01. Januar 2023
Up-to-date

Die Bilanzgruppenkoordinatoren haben spätestens bis zum 20. Kalendertag des Folgemonats für die Erhebungsperiode vom Monatsersten 0 Uhr bis zum Monatsletzten 24 Uhr als viertelstündliche Energiemengen jeweils getrennt nach Netzbetreibern für die jeweilige Regelzone zu melden:

1. die gesamte Abgabe an Endverbraucher;

2. die gesamte Abgabe an Endverbraucher außerhalb des österreichischen Bundesgebiets;

3. die gesamte Abgabe für Pumpspeicherung;

4. die Netzverluste (Abgabe an die Bilanzgruppe Netzverluste);

5. die Netzverluste außerhalb des österreichischen Bundesgebiets;

6. die gesamte eingespeiste Erzeugung;

7. die gesamte eingespeiste Erzeugung außerhalb des österreichischen Bundesgebiets.

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