§ 3 Regelzonenführer
In Kraft seit 01. Januar 2023
Up-to-date
Die Regelzonenführer haben spätestens bis 4 Uhr des Folgetages für die Erhebungsperiode von 0 Uhr bis 24 Uhr des Berichtstages als viertelstündliche Energiemengen zu melden:
1. die Gesamtlast;
2. die Gesamterzeugung;
3. die mit ausländischen Regelzonen realisierten Austauschfahrpläne getrennt nach Bilanzgruppen und ausländischen Regelzonen.
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