Es sind von den Mitgliedern der Privathaushalte folgende Merkmale zu erheben:
1. die gemäß den delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten zur Verordnung (EU) 2019/1700 im Bereich Einkommen und Lebensbedingungen und für alle Bereiche gemeinsamen verpflichtend zu erhebenden Merkmale;
2. Art der Heizung, Dienstgebernummer, persönliche Zufriedenheit, aktuelles Haushaltseinkommen, die finanziellen Möglichkeiten, die Leistbarkeit von Konsumgütern, die Teilhabemöglichkeiten von im Haushalt lebenden Kindern sowie Kinderbetreuungskosten, ehemaliger Besuch von Kindergarten oder Vorschule und Schulform bei Abschluss der Unterstufe von im Haushalt lebenden Personen ab 16 Jahren, Art, Teilnahme an Aus- und Weiterbildung sowie Kursteilnahmen in den letzten zwölf Monaten, ehemalige Staatsbürgerschaft, Vertrauen in andere Menschen und in das politische System, Überschuldung.
Rückverweise
ELStV · Einkommens- und Lebensbedingungen-Statistikverordnung
§ 16 Inkrafttreten
…1) Der Titel und die §§ 1, 5, 6, 7, 8 Abs. 3 und 4, 10, 12, 13 Abs. 1 und 2, 15 sowie 16 in der Fassung BGBl. II…
§ 8 Durchführung der Erhebung
…der Auskunftspflicht, sondern erfolgt durch freiwillige Auskunftserteilung. Eine Befragung von Haushaltsmitgliedern, die jünger als 16 Jahre sind, darf nur erfolgen, wenn die in § 5 Z 1 genannten Rechtsakte dies verpflichtend vorsehen. (4) Die Befragungen sind entweder durch persönliche Vorsprache von Interviewern (Face-to-Face-Interviews) oder im Wege…
§ 6 Erhebungsarten
…1) Die Erhebungsmerkmale gemäß § 5 sind unter Verwendung bereichsspezifischer Personenkennzeichen (bPK) durch Beschaffung von Statistik- und Verwaltungsdaten ohne Namen der Betroffenen auf folgende Arten zu erheben: 1. Die Merkmale der…