§ 10 Information über Erhebungszweck und Datenschutz
In Kraft seit 01. Februar 2021
Up-to-date
Die Bundesanstalt hat die gemäß § 6 Abs. 2 zu befragenden Haushalte vor der erstmaligen Befragung in schriftlicher Form über den Erhebungszweck und die getroffenen Datenschutzmaßnahmen zu informieren.
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