(1) Speicherung durch Krankenanstalten:
1. Ab Inkrafttreten dieser Verordnung sind die in § 3 Abs. 2 Z 1 genannten Krankenanstalten zur Speicherung von Entlassungsbriefen gemäß § 13 Abs. 3 Z 1 GTelG 2012 verpflichtet.
2. Ab 1. Jänner 2028 sind die in § 3 Abs. 2 Z 1 genannten Krankenanstalten zur Speicherung von Pathologiebefunden gemäß § 13 Abs. 3 Z 7 in Verbindung mit § 28a Abs. 1 Z 2 lit. a sublit. aa GTelG 2012 verpflichtet.
3. Ab 1. Jänner 2030 sind die in § 3 Abs. 2 Z 1 genannten Krankenanstalten zur Speicherung von sonstigen fachärztlichen Befunden im Rahmen ambulanter Behandlungen gemäß § 13 Abs. 3 Z 7 in Verbindung mit § 28a Abs. 1 Z 2 lit. a sublit. bb GTelG 2012 verpflichtet.
(2) Speicherung durch Angehörige des ärztlichen Berufes im niedergelassenen Bereich:
1. Ab 1. Jänner 2028 sind die Fachärzte und Fachärztinnen der Klinisch-Pathologischen Sonderfächer im Sinne des § 15 Abs. 1 Z 15 Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 zur Speicherung von Pathologiebefunden gemäß § 13 Abs. 3 Z 7 in Verbindung mit § 28a Abs. 1 Z 2 lit. a sublit. aa GTelG 2012 verpflichtet.
2. Ab 1. Jänner 2030 sind freiberufliche Fachärzte und Fachärztinnen zur Speicherung von sonstigen fachärztlichen Befunden im Rahmen ambulanter Behandlungen gemäß § 13 Abs. 3 Z 7 in Verbindung mit § 28a Abs. 1 Z 2 lit. a sublit. bb GTelG 2012 verpflichtet.
(3) Die Verpflichtungstermine nach Abs. 2 erstrecken sich nicht
1. auf Vertragsärztinnen und Vertragsärzte mit Ausnahme von Gruppenpraxen deren Einzelvertrag aufgrund der im anzuwendenden Gesamtvertrag festgelegten Altersgrenze innerhalb von vier Jahren ab dem gemäß Abs. 2 anzuwendenden Verpflichtungszeitpunkt jedenfalls endet und
2. auf Ärztinnen und Ärzte, die nicht in einem Vertragsverhältnis zu einem Träger der gesetzlichen Sozialversicherung stehen, sofern eine Abwägung nach § 49 Abs. 7 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998, ergibt, dass damit ein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden wäre.
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