§ 4 Beginn der Speicherverpflichtung
In Kraft seit 01. April 2025
Up-to-date
(1) Als Beginn der Speicherverpflichtung gilt der 1. Jänner 2026, sofern in dieser Verordnung oder in § 27 GTelG 2012 kein früherer Zeitpunkt genannt ist.
(2) ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter dürfen bereits vor dem für sie geltenden Verpflichtungstermin ELGA-Gesundheitsdaten in ELGA speichern.
(3) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat den ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern oder den jeweiligen gesetzlichen Interessensvertretungen in geeigneter Weise eine Übersicht der jeweils für sie geltenden Verpflichtungstermine zur Verfügung zu stellen.
Rückverweise
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