BundesrechtVerordnungenELGA-Verordnung 2015§ 27

§ 27Sicherheitsanforderungen an die Authentifizierung

In Kraft seit 01. April 2025
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(1) Zur Sicherstellung der bereits erfolgten Authentifizierung dürfen Sicherheitstoken (§ 2 Z 5) verarbeitet werden.

(2) Sicherheitstoken gemäß Abs. 1 dürfen folgende Datenarten umfassen:

1. die eindeutige Kennung des Softwareservices, das den Sicherheitstoken ausgestellt hat,

2. das Datum sowie den Zeitpunkt der Identitätsfeststellung,

3. das bereichsspezifische Personenkennzeichen Gesundheit („bPK-GH“) oder die OID des ELGA-Gesundheitsdiensteanbieters,

4. das bPK-GH oder eine eindeutige Kennung der ELGA-Teilnehmerin/des ELGA-Teilnehmers,

5. die Qualität der Identifikation sowie

6. den Status des Sicherheitstokens.

(3) Sicherheitstoken dürfen nicht länger gültig sein als

1. vier Stunden in Netzen gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 GTelG 2012 und

2. 20 Minuten in allen anderen Netzen.

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