§ 25 Sicherheitsanforderungen an Prozesse
In Kraft seit 01. April 2025
Up-to-date
(1) Die Betreiber von ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) haben am Ticket-System der Serviceline (§ 14 der ELGA- und eHealth-Supporteinrichtungsverordnung (SupE-V), BGBl. II Nr. 11/2025) teilzunehmen. Die Serviceline hat auf eine möglichst effiziente Abwicklung zu achten.
(2) Die Betreiber von ELGA-Komponenten haben die Betriebsprozesse zur
1. Erfassung von IT-Sicherheitszwischenfällen,
2. Reaktion auf IT-Sicherheitsprobleme,
3. Änderung der technischen Infrastruktur von ELGA-Komponenten,
4. Eingliederung und Ausrollung neuer Software,
5. Authentifizierung von Benutzern und Benutzerinnen sowie
6. Aufrechterhaltung der Betriebskontinuität
gemäß § 8 GTelG 2012 zu dokumentieren.
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