§ 24 Risikomanagement
In Kraft seit 01. April 2025
Up-to-date
(1) Die Betreiber von ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) haben ein Risikomanagement (Abs. 2) einzuhalten.
(2) Das Risikomanagement umfasst insbesondere:
1. die Erfassung von Sicherheitsrisiken,
2. die Bewertung von Sicherheitsrisiken,
3. die angemessene Reaktion auf Sicherheitsrisiken sowie
4. die Dokumentation der Reaktion gemäß § 8 GTelG 2012.
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