Pflicht zur Information
(1) Ab dem jeweils für sie gültigen Verpflichtungstermin haben die ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter (§ 2 Z 10 GTelG 2012) die ELGA-Teilnehmer/innen gemäß § 16 Abs. 4 GTelG 2012 mittels eines verständlichen, gut sichtbaren und leicht zugänglichen Aushanges („ELGA-Aushang“) zu informieren.
(2) Der ELGA-Aushang ist von den ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern (§ 2 Z 10 GTelG 2012) in jenen Bereichen ihrer Räumlichkeiten zu platzieren, in denen sich die ELGA-Teilnehmer/innen anmelden.
(3) Die gesetzlichen Interessenvertretungen der ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter haben den ELGA-Aushang den jeweiligen ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern rechtzeitig, spätestens ab dem jeweils gültigen Verpflichtungstermin, zur Verfügung zu stellen.
(4) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat
1. den ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern gemäß § 2 Z 10 lit. a, lit. c und lit. d GTelG 2012, sowie gemäß § 2 Z 10 lit. e GTelG 2012, sofern es sich dabei um stationäre Einrichtungen handelt, entsprechende Muster ( Anlage 1 bis 4 ) sowie
2. ein allgemeines Muster ( Anlage 5 )
für den ELGA-Aushang zur Verfügung zu stellen und kann diese Muster jeweils auch am Öffentlichen Gesundheitsportal Österreichs (§ 12a GTelG 2012) unter www.gesundheit.gv.at zur Verfügung stellen.
(5) Werden die gemäß Abs. 4 zur Verfügung gestellten Muster aktualisiert, haben die ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter, die diese Muster-Aushänge verwenden, den aktualisierten ELGA-Aushang spätestens drei Monate nach der Aktualisierung zu verwenden.
Rückverweise
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