§ 12 OTC-Beratungsgremium
In Kraft seit 01. April 2025
Up-to-date
(1) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin kann sich zur Erstellung und Aktualisierung der OTC-Liste der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) bedienen.
(2) Die AGES hat ein Beratungsgremium („OTC-Beratungsgremium“) einzurichten, dem insbesondere Vertreter/innen
1. der Österreichischen Ärztekammer,
2. der Österreichischen Zahnärztekammer,
3. der Österreichischen Apothekerkammer,
4. der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertretung der Hersteller sowie
5. der österreichischen Sozialversicherung
angehören.
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