§ 11 Aktualisierung der OTC-Liste
In Kraft seit 01. April 2025
Up-to-date
(1) Führen andere als auf der OTC-Liste genannten Arzneimittel zu Wechselwirkungen, so hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin die OTC-Liste zu aktualisieren und die aktualisierte Liste gemäß § 10 zu veröffentlichen.
(2) Arzneimittel, die auf der aktualisierten OTC-Liste neu enthalten sind, müssen spätestens 6 Monate ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung gemäß § 10 als ELGA-Gesundheitsdaten in ELGA gespeichert werden.
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