§ 10 OTC-Liste
In Kraft seit 01. April 2025
Up-to-date
(1) OTC-Arzneimittel sind von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin am Öffentlichen Gesundheitsportal Österreichs (§ 12a GTelG 2012) unter www.gesundheit.gv.at als OTC-Liste zu veröffentlichen.
(2) Die OTC-Liste ist den ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern zu Erfüllung der Speicherverpflichtung gemäß § 13 Abs. 3 GTelG 2012 in geeigneter Weise zur Verfügung zu stellen.
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