§ 1 Gegenstand
In Kraft seit 29. Januar 2025
Up-to-date
Gegenstand dieser Verordnung ist die Implementierung und Weiterentwicklung der Elektronischen Gesundheitsakte (ELGA), insbesondere durch die Festlegung
1. des Beginns der Speicherverpflichtung für ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter,
2. der wechselwirkungsrelevanten, nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel,
3. von Standards für Struktur und Format von ELGA-Gesundheitsdaten,
4. der Mindestanforderungen für den Inhalt eines Aushanges bei ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern,
5. der Betreiber des Berechtigungs- und Protokollierungssystems sowie
6. der Sicherheitsanforderungen für ELGA.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden