§ 5 Art der Förderung
In Kraft bis 31. Dezember 2025
Up-to-date
(1) Die Unterstützungsleistung (im Folgenden: „Förderung“) besteht aus einem nicht rückzahlbaren Zuschuss für durch nicht-unternehmerische Tätigkeiten entstandene Energiemehrkosten.
(2) Die Förderung wird auf Grundlage einer privatrechtlichen Vereinbarung gewährt.
(3) Die Gewährung der Förderung erfolgt nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Budgetmittel.
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