Im Förderungsvertrag ist zu vereinbaren, dass der Gerichtsstand für alle aus dieser Förderung bzw. dem Förderungsvertrag entstehenden Rechtsstreitigkeiten das sachlich zuständige Gericht in Wien ist. Im Förderungsvertrag ist zu vereinbaren, dass der Bund die förderwerbende bzw. fördernehmende Organisation auch an ihrem allgemeinen Gerichtsstand klagen kann.
Rückverweise
EKZ-NPO-RLV · EKZ-NPO-Richtlinienverordnung
§ 18 Antragsprüfung und Entscheidung
…eines Förderungsantrages hat die AWS der förderwerbenden Organisation die für diese Entscheidung maßgeblichen Gründe bekannt zu geben. (5) Die AWS hat Mitteilungen nach § 25 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 (TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, in der jeweils geltenden Fassung unverzüglich in die Transparenzdatenbank zu übermitteln…