§ 21 Aufbewahrungspflichten der förderwerbenden Organisation
In Kraft bis 31. Dezember 2025
Up-to-date
Die förderwerbende Organisation ist verpflichtet, sämtliche Unterlagen über das gegenständliche Fördervorhaben bis zum Ablauf von sieben Jahren nach Ende des Kalenderjahres der Auszahlung der gesamten Förderung, sicher und geordnet aufzubewahren.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden