§ 6 Angaben zur Person: Nicht natürliche Personen und Personenverbände
In Kraft seit 21. September 2017
Up-to-date
Die nach dieser Verordnung vom Anzeigepflichtigen anzuführenden nicht natürlichen Personen, Personenverbände und Trusts sind mit
1. Firma oder Bezeichnung,
2. Rechtsform,
3. Sitz und Sitzland,
4. Verwaltungssitz und
5. der Firmenbuchnummer oder den Ordnungsmerkmalen einer vergleichbaren Registereintragung, sofern eine solche Eintragung besteht,
anzugeben.
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