§ 5 Angaben zur Person: Natürliche Personen
In Kraft seit 21. September 2017
Up-to-date
EKV 2016
Gliederung
1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften
§ 5 Angaben zur Person: Natürliche Personen
Rückverweise
Die nach dieser Verordnung vom Anzeigepflichtigen anzuführenden natürlichen Personen sind mit
1. vollständigem Namen,
2. Geburtsdatum,
3. Geburtsort, Geburtsland, Staatsangehörigkeit,
4. Anschrift des Hauptwohnsitzes und
5. Telefonnummer und E-Mail-Adresse, soweit bekannt,
anzugeben.
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