§ 5 Angaben zur Person: Natürliche Personen
In Kraft seit 21. September 2017
Up-to-date
Die nach dieser Verordnung vom Anzeigepflichtigen anzuführenden natürlichen Personen sind mit
1. vollständigem Namen,
2. Geburtsdatum,
3. Geburtsort, Geburtsland, Staatsangehörigkeit,
4. Anschrift des Hauptwohnsitzes und
5. Telefonnummer und E-Mail-Adresse, soweit bekannt,
anzugeben.
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