§ 3 Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der Anzeige
In Kraft seit 01. Januar 2016
Up-to-date
EKV 2016
Gliederung
1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften
§ 3 Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der Anzeige
Der Anzeigepflichtige trägt die Verantwortung für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der in der Anzeige oder auf Verlangen der FMA vorgelegten Informationen.
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