§ 15a Übergangsbestimmung
In Kraft seit 21. September 2017
Up-to-date
§ 7 Abs. 5 ist in Verfahren gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchstabe c in Verbindung mit Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 nicht auf Informationen anzuwenden, die vor dem 5. November 2014 an die FMA übermittelt worden sind.
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