§ 12 Eignung für die Betriebsaufsicht
In Kraft seit 15. März 2003
Up-to-date
Die erforderliche Eignung für Angehörige der Betriebsaufsicht ergibt sich aus
1. entsprechender Vorbildung,
2. ausreichender einschlägiger praktischer Verwendung,
3. Kenntnis über den Stand der technischen Entwicklung auf dem Gebiet des Eisenbahnwesens,
4. Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften und
5. Kenntnis der Besonderheiten des Eisenbahnunternehmens.
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