§ 7
In Kraft seit 13. März 1993
Up-to-date
Das Lastenblatt der Grundeinlage gilt als erste Abteilung nach § 8 Abs. 4 EAG, das der Teileinlagen als zweite Abteilung nach der angeführten Bestimmung. In der Grundeinlage sind daher die Lasten, welche die ganze bücherliche Einheit betreffen, in den Teileinlagen die Lasten, welche sich auf die einzelnen Eisenbahngrundstücke beziehen, ferner die in Ansehung solcher Grundstücke dritten Personen aus dem geteilten Eigentum oder Miteigentum zustehenden Rechte einzutragen. In der Grundeinlage und in der Teileinlage ist vor der ersten Eintragung ein Hinweis auf diese Regelung aufzunehmen.
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