(1) Eine Störung bei Lichtzeichen oder bei Lichtzeichen mit Schranken, bei denen den Straßenbenützern durch gelbes nicht blinkendes Licht und anschließend rotes nicht blinkendes Licht Halt geboten wird, liegt vor, wenn
1. die Anschaltung auch nur eines gelben nicht blinkenden Lichtes versagt,
2. die Anschaltung auch nur eines roten nicht blinkenden Lichtes versagt,
3. die Abschaltung eines, mehrerer oder aller Lichtzeichen versagt oder
4. auch nur einer der Schrankenbäume die offene Endlage nicht verlässt beziehungsweise die geschlossene Endlage nicht erreicht,
5. auch nur einer der Schrankenbäume gebrochen ist oder
6. ein sicherheitsrelevanter, die ordnungsgemäße Funktion beeinträchtigender Zustand angezeigt wird;
(2) Eine Störung bei Lichtzeichen oder bei Lichtzeichen mit Schranken, bei denen den Straßenbenützern durch rotes blinkendes Licht Halt geboten wird, liegt vor, wenn
1. weder rotes blinkendes Licht noch rotes nicht blinkendes Licht erscheint,
2. die Abschaltung eines, mehrerer oder aller Lichtzeichen versagt,
3. auch nur einer der Schrankenbäume die offene Endlage nicht verlässt beziehungsweise die geschlossene Endlage nicht erreicht,
4. auch nur einer der Schrankenbäume gebrochen ist oder
5. ein sicherheitsrelevanter, die ordnungsgemäße Funktion beeinträchtigender Zustand angezeigt wird;
(3) Eine Störung bei Schranken, bei denen den Straßenbenützern mit rotierenden Warnsignalen oder mit Läutewerk allein oder durch das Schließen der Schrankenbäume allein Halt geboten wird, liegt vor, wenn
1. auch nur ein rotierendes Warnsignal versagt,
2. das Läutewerk versagt,
3. auch nur einer der Schrankenbäume die offene Endlage nicht verlässt beziehungsweise die geschlossene Endlage nicht erreicht,
4. auch nur einer der Schrankenbäume gebrochen ist,
5. die rot-weiße Kennzeichnung der Schrankenbäume fehlt oder derart beschädigt ist, dass deren leichte und rechtzeitige Erkennbarkeit nicht mehr gewährleistet ist,
6. das rückstrahlende Material an den Schrankenbäumen fehlt oder derart beschädigt ist, dass dessen leichte und rechtzeitige Erkennbarkeit nicht mehr gewährleistet ist;
(4) Eine Störung bei Eisenbahnkreuzungen, die durch Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes oder durch Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus gesichert sind, liegt vor, wenn
1. auch nur ein Andreaskreuz fehlt oder derart beschädigt ist, dass dessen leichte und rechtzeitige Erkennbarkeit nicht mehr gewährleistet ist oder
2. auch nur ein Vorschriftszeichen „Halt“ oder auch nur ein Vorschriftszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung (Erlaubte Höchstgeschwindigkeit)“ fehlt oder derart beschädigt ist, dass dessen leichte und rechtzeitige Erkennbarkeit nicht mehr gewährleistet ist oder
3. auch nur eine Umlaufsperre für den Radfahrverkehr fehlt oder derart beschädigt ist, dass deren leichte und rechtzeitige Erkennbarkeit nicht mehr gewährleistet ist.
Rückverweise
EisbKrV · Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012
§ 92
…Nach Feststellung einer Störung gemäß § 91 oder nach Erhalt einer Meldung über das Vorliegen einer Störung gemäß § 91, ist vor Zulassung weiterer Fahrten gemäß den Bestimmungen des § …
§ 88 Fernüberwachung
…1) Eine Eisenbahnkreuzung darf nur dann befahren werden, wenn der besetzten Überwachungsstelle keine Störung gemäß § 91 angezeigt wird und keine Störung gemäß § 91, die in der besetzten Überwachungsstelle nicht angezeigt werden kann, gemeldet wurde. (2) Wird der besetzten Überwachungsstelle…
§ 77 Ortsschalterbetrieb
…mit Schranken mit fahrtbewirkter Einschaltung und Fernüberwachung ist in der besetzten Überwachungsstelle als Störung anzuzeigen. Der Ortsschalterbetrieb ist jedoch nicht als Störung gemäß § 91 zu behandeln. Zusätzlich kann auch die Betriebsart „Ortsschalterbetrieb“ angezeigt werden. (4) Bei Ortsschalterbetrieb von Lichtzeichen oder von Lichtzeichen mit Schranken und Fernüberwachung hat…
§ 89 Triebfahrzeugführerüberwachung
…Das Eisenbahnkreuzungsüberwachungssignal hat anzuzeigen, ob die Eisenbahnkreuzung befahren werden darf. Die Eisenbahnkreuzung darf nur dann befahren werden, wenn am Eisenbahnkreuzungsüberwachungssignal keine Störung gemäß § 91 angezeigt wird. (3) Wird am Eisenbahnkreuzungsüberwachungssignal angezeigt, dass die Eisenbahnkreuzung nicht befahren werden darf, hat das Schienenfahrzeug vor der Eisenbahnkreuzung anzuhalten und darf die Fahrt…