§ 90 Aufzeichnung über Funktionen von Lichtzeichen und Lichtzeichen mit Schranken
In Kraft seit 01. September 2012
Up-to-date
EisbKrV
Gliederung
8. Abschnitt Überwachung von Lichtzeichen und Lichtzeichen mit Schranken
§ 90 Aufzeichnung über Funktionen von Lichtzeichen und Lichtzeichen mit Schranken
Die Funktion der Lichtzeichen und der Lichtzeichen mit Schranken kann mit einer Registriereinrichtung aufgezeichnet werden. Diese Aufzeichnungen sind mindestens zwei Wochen aufzubewahren.
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