BundesrechtVerordnungenEisenbahnkreuzungsverordnung 20127. Abschnitt Anforderungen an die Sicherungsarten§ 71

§ 71Erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges bei fahrtbewirkter Anschaltung der Lichtzeichen mit Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume und bei Lichtzeichen mit vierteiligen Vollschranken mit versetztem Schließen der Schrankenbäume und Fernüberwachung

In Kraft seit 10. Oktober 2023
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