§ 62 Sicherung durch Lichtzeichen
In Kraft seit 01. September 2012
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EisbKrV
Gliederung
7. Abschnitt Anforderungen an die Sicherungsarten
§ 62 Sicherung durch Lichtzeichen
Das Anhaltegebot für die Straßenbenützer bei Lichtzeichen ist auf den für die Annäherung und das Befahren der Eisenbahnkreuzung durch Schienenfahrzeuge notwendigen Zeitraum zu beschränken. Die Lichtzeichen haben dann zu erlöschen, wenn die Eisenbahnkreuzung frei von Schienenfahrzeugen ist.
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