(1) Ist der Abstand der Achsen der zueinander nächstgelegenen Gleise zweier oder mehrerer Eisenbahnkreuzungen, die im Verlauf einer Straße hintereinander gelegen sind,
1. für den Fahrzeugverkehr kleiner als 32 m oder
2. für den Fußgängerverkehr allein, für den Radfahrverkehr allein oder für den Fußgänger- und Radfahrverkehr allein kleiner als 13,5 m,
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 300/2023)
sind diese Eisenbahnkreuzungen wie eine Eisenbahnkreuzung zu behandeln.
(2) Von den Bestimmungen des Abs. 1 kann abgesehen werden, wenn diese Eisenbahnkreuzung aus Hauptgleisen und Nebengleisen oder aus Hauptgleisen und Anschlussbahngleisen gebildet wird und für Fahrten von Schienenfahrzeugen auf den Nebengleisen oder auf den Anschlussbahngleisen eine Bewachung angeordnet wird und dagegen im Hinblick auf die Sicherheit des sich kreuzenden Verkehrs keine Bedenken bestehen.
EisbKrV · Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012
§ 6 Behandlung als eine Eisenbahnkreuzung
…Behandlung als eine Eisenbahnkreuzung § 6. (1) Ist der Abstand der Achsen der zueinander nächstgelegenen Gleise zweier oder mehrerer Eisenbahnkreuzungen, die im Verlauf einer Straße hintereinander gelegen sind, 1. für den…
§ 109 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
…Abs. 1, § 28 Abs. 1 sowie die Bezeichnungen der Abs. 3 und 4, die Bezeichnungen der Abs. 4, 5, 6 und 7 des § 29, § 30 Abs. 1, § 36 Abs. 1, § 39 Abs. 1 Z…
§ 2 Begriffsbestimmungen
…Z 6b StVO 1960; 5. Vorschriftszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung (Erlaubte Höchstgeschwindigkeit)“: das Straßenverkehrszeichen gemäß § 52 Z 10a StVO 1960; 6. Vorschriftszeichen „Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung“: das Straßenverkehrszeichen gemäß § 52 Z 10b StVO 1960; 7. Vorschriftszeichen „Halt“: das Straßenverkehrszeichen…
§ 9a Ausgestaltung
…Ausgestaltung § 9a. Die Behörde kann auf Antrag des Eisenbahnunternehmens eine andere als in Abschnitt 5, § 6 Abs. 1, § 62 sowie § 89 Abs. 7 vorgeschriebene Ausgestaltung zulassen, wenn vom Eisenbahnunternehmen nachgewiesen wurde, dass die Sicherheit und…
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