§ 34 Schutzeinrichtungen bei Sicherungseinrichtungen
In Kraft seit 01. September 2012
Up-to-date
Soweit es örtlich erforderlich ist, sind zum Schutz der Sicherungseinrichtungen vor Beschädigungen durch Straßenfahrzeuge oder zum Schutz von Fußgängern und Radfahrern vor Verletzungen geeignete Schutzeinrichtungen vorzusehen.
EisbKrV · Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012
§ 34 Schutzeinrichtungen bei Sicherungseinrichtungen
…Schutzeinrichtungen bei Sicherungseinrichtungen § 34. Soweit es örtlich erforderlich ist, sind zum Schutz der Sicherungseinrichtungen vor Beschädigungen durch Straßenfahrzeuge oder zum Schutz von Fußgängern und Radfahrern vor Verletzungen geeignete Schutzeinrichtungen…
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