BundesrechtVerordnungenEisenbahnkreuzungsverordnung 2012§ 19

§ 19Beschaffenheit und Form

(1) Die Einrichtung zur Abgabe von Lichtzeichen besteht aus zwei übereinander angeordneten kreisrunden Signalgebern mit schwarzem Hintergrund. Der schwarze Hintergrund ist innen mit einer weißen und außen mit einer roten Umrandung zu versehen (Signal- oder Tragschild).

(2) Die Reflexstoffe (Folien) der weißen und roten Umrandung müssen der Bauart Typ 2 (hochreflektierend) gemäß § 4 StVZVO 1998 entsprechen. Die Farben Rot und Weiß haben den Anforderungen des § 3 StVZVO 1998 zu entsprechen.

(3) In der Grundstellung zeigen die Signalgeber kein Licht. Mit Beginn des Anhaltegebotes für die Straßenbenützer gemäß § 99 Abs. 1 zeigen die Signalgeber 4 Sekunden gelbes nicht blinkendes Licht und anschließend bis zum Ausschalten der Lichtzeichen bzw. bis zum vollständigen Öffnen der Schrankenbäume rotes nicht blinkendes Licht.

Entscheidungen
5
  • Rechtssätze
    3
  • RS0124495OGH Rechtssatz

    27. November 2008·1 Entscheidung

    Ist bei einer Kombination zwischen einer ungeregelten Straßenkreuzung und einer anschließenden durch Lichtzeichen geregelten Eisenbahnkreuzung (wobei weder eine geregelte Kreuzung (§ 2 Abs 1 Z 18, § 9 Abs 3, §§ 37 f StVO), noch eine Kreuzung mit dem Vorschriftszeichen „Halt" (§ 9 Abs 4 StVO), noch eine mit Andreaskreuzen und dem Vorschriftszeichen „Halt" versehene Eisenbahnkreuzung (§ 17 Abs 3 EisbKrV) vorliegt) vor der Straßenkreuzung eine Haltelinie in einem engen räumlichen Zusammenhang (hier durchaus sinnvoll) angebracht, dann ist die Bestimmung des § 9 Abs 3 StVO, wonach an einer geregelten (Straßen )Kreuzung beim Anhalten nur bis an eine allenfalls angebrachte Haltelinie herangefahren werden darf, analog auf die mit der Straßenkreuzung kombinierte Eisenbahnkreuzung anzuwenden. Der normative Charakter (vgl § 44 Abs 1,§ 55 Abs 2 StVO) der auf dieser Straße angebrachten Haltelinie bezieht sich somit auf die Anhaltegebote, die sich aus der vor der Eisenbahnkreuzung befindlichen Lichtzeichenanlage (§ 19 EisbKrV) bzw Schrankenanlage (§ 18 EisbKrV) ergeben. Eine derartige Haltelinie verfolgt auch den Zweck, bei Eisenbahnverkehr und daher gegebener Anhaltepflicht für den die Straßenkreuzung und in der Folge die Eisenbahnkreuzung überqueren wollenden Fahrzeuglenker den Querverkehr auf der Straßenkreuzung nicht zu behindern.