§ 105
In Kraft seit 05. August 2026
Up-to-date
Soferne dem die örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse nicht entgegenstehen, können beibehalten werden:
1.bestehende Sicherungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Z 2, die gemäß dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 216/2012 neu eingerichtet wurden; und
2.bestehende Sicherungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Z 2, die gemäß dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 300/2023, neu eingerichtet wurden.
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