(1) Eisenbahnkreuzungen, die auf der Grundlage einer behördlichen Entscheidung gemäß § 49 Abs. 2 EisbG in Verbindung mit § 10 der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 durch Bewachung gesichert sind, sind bis spätestens 1. September 2034 von der Behörde gemäß § 49 Abs. 2 EisbG zu überprüfen. Diese hat über die erforderliche Art der Sicherung gemäß dieser Verordnung unter Festsetzung einer angemessenen Ausführungsfrist, die spätestens am 1. September 2039 endet, zu entscheiden.
(2) Für bestehende Lichtzeichen gemäß § 10 der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 sind § 102 Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.
(3) Für folgende bestehende Einrichtungen zur Abgabe von Lichtzeichen ist § 104 sinngemäß anzuwenden:
§ 109 EisbKrV · EisbKrV · Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012
§ 109 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
…Abs. 3, § 39 Abs. 5, § 87, § 97 Abs. 4 Z 2 und 3, § 103a, § 104, § 105, § 106a , sowie Z 2 lit. a, Z 3 lit a, Z 4…
§ 106a
…Eisenbahnkreuzungen von der Entscheidung über ihre erforderliche Art der Sicherung gemäß § 102 Abs. 1 bis 3, § 103 und § 103a Abs. 1 ausgenommen. (2) Vor einer Weiterführung des Betriebes der im Abs. 1 angeführten öffentlichen Eisenbahnen oder Streckenteile einer öffentlichen Eisenbahn hat die…
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