(1) Sicherungseinrichtungen sind:
a) Andreaskreuze;
b) Lichtzeichen;
c) Schranken;
d) Vorschriftszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)“;
e) Vorschriftszeichen „Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung“;
f) Vorschriftszeichen „Halt“.
(2) Sicherungseinrichtungen gemäß Abs. 1 sind Bestandteil der Sicherung der Eisenbahnkreuzung.
Rückverweise
EisbKrV · Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012
§ 10 Sicherungseinrichtungen
(1) Sicherungseinrichtungen sind: a) Andreaskreuze; b) Lichtzeichen; c) Schranken; d) Vorschriftszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)“; e) Vorschriftszeichen „Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung“; f) Vorschriftszeichen „Halt“. (2) Sicherungseinrichtungen gemäß A…
§ 11 Zusatztafeln
…Ergänzend zu den Sicherungseinrichtungen gemäß § 10 sind in den in dieser Verordnung bestimmten Fällen folgende Zusatztafeln anzubringen: a) Zusatztafel „Richtungspfeil“; b) Zusatztafel „auf Züge achten“; c) Zusatztafel…
§ 12 Zusatzeinrichtungen
…4) Zusatzeinrichtungen und zusätzliche Einrichtungen für die barrierefreie Ausgestaltung der Sicherung einer Eisenbahnkreuzung sind Bestandteil der Sicherung, jedoch keine Sicherungseinrichtungen im Sinne des § 10 dieser Verordnung.…
§ 13 Sonstige zusätzliche Einrichtungen
…den Bestimmungen über den Bauverbots- und Gefährdungsbereich der Bahn nicht widersprechen. (2) Sonstige zusätzliche Einrichtungen sind weder Bestandteil der Sicherung noch Sicherungseinrichtungen gemäß § 10 oder Zusatzeinrichtungen gemäß § 12 dieser Verordnung.…